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Amt für Versorgung und Rehabilitation
Kriegsstraße 25
76133 Karlsruhe
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohnen kostet Geld, oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe durch das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung sind und als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben.
Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate, kann jedoch im Einzelfall über- oder unterschritten werden. Die Weiterbewilligung muss beantragt werden.
Wohngeld können Sie allerdings nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraus-setzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei den Bürgermeisterämtern der Städte und Gemeinden und beim Amt für Versorgung und Rehabilitation.
Die großen Kreisstädte Bruchsal, Bretten, Ettlingen, Stutensee und Rheinstetten entscheiden in eigener Zuständigkeit über Wohngeldanträge ihrer Einwohner.


